pkb/bns. Abgesehen von diesem Verstoss gegen die Umweltschutzgesetzgebung haben laut einer Medienmitteilung die abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit den festgestellten Rissen im inzwischen stillgelegten Lawinenschutztunnels Blausee-Mitholz keine weiteren strafbaren Handlungen ergeben. Bei den Ermittlungen durch Spezialdienste der Kantonspolizei Bern unter Beizug von externen Experten sei es im wesentlichen noch darum gegangen abzuklären, ob beim Bau des Tunnels und bei der Aufschüttung von Neat-Ausbruchmaterial Verstösse gegen die Bau- und Umweltschutzgesetzgebung begangen wurden: «Konkret ging es darum abzuklären, ob Schlämme aus dem Neat-Tunnelvortrieb (Sonderabfall) nicht rechtmässig entsorgt sowie während den Bauarbeiten zu viel Ausbruchmaterial aufgeschüttet wurde.» Die durch die Kantonspolizei Bern durchgeführten Messungen hätten ergeben, «dass im Ergebnis keine Ausschüttungen von Ausbruchmaterial erfolgt waren, welche höher als im bewilligten Projekt vorgesehen waren».
«Keine nennenswerte Mehrbelastung für das Grundwasser»
Im Laufe der Ermittlungen konnte nach Angaben des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland und der Kantonspolizei hingegen festgestellt werden, dass Schlämme aus dem Tunnelvortrieb, welche als Sonderabfälle zu behandeln gewesen wären, ohne Bewilligung in die Aufschüttung eingearbeitet wurden: «Dadurch erfolgte jedoch keine nennenswerte Mehrbelastung für das Grundwasser.» Durch dieses Vorgehen habe die für die fachgerechte Entsorgung zuständige BLS Alp Transit AG Kosten von rund sieben Millionen Franken eingespart: «Drei verantwortliche Personen wurden durch das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland im Strafmandatsverfahren wegen Verstosses gegen das Umweltschutzgesetz zu bedingten Freiheitsstrafen sowie zu Bussen verurteilt, die BLS Alp Transit AG zur Zahlung einer Ersatzforderung im Umfang von rund sieben Millionen Franken an den Kanton Bern. Die Strafmandate sind noch nicht in Rechtskraft erwachsen.»
«Keine Bestimmungen des Strafgesetzbuches verletzt»
Wie bereits vor einem Jahr mitgeteilt – siehe auch Lawinenschutztunnel Blausee-Mitholz: «Keine Bestimmungen des Strafgesetzbuches verletzt» vom Mittwoch, 27. Juli 2005 – hätten die polizeilichen Ermittlungen ebenfalls ergeben, dass keine Bestimmungen des Strafgesetzbuches verletzt wurden, wird im weiteren erinnert: «Konkret ging es um die Beschädigung von Schutzvorrichtungen gegen Lawinen (Artikel 228 Strafgesetzbuch), die Verursachung eines Einsturzes eines Bauwerkes (Artikel 227 Strafgesetzbuch) und die Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Artikel 229 Strafgesetzbuch).
| BLS Alptransit AG: «Nicht nachvollziehbar» |
Wieso die BLS Alptransit AG zu einer Abgeltung eines Vermögensvorteils verurteilt werden soll sei nicht nachvollziehbar, heisst es in einer Stellungnahme des Unternehmens: «Die BLS Alptransit AG und die betroffenen Personen werden gegen die Strafmandate Einsprache erheben und den Rechtsweg beschreiten.»
Die Stellungnahme der BLS Alptransit AG zur Medienmitteilung des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland und der Kantonspolizei vom 28. Juli 2006 im Wortlaut:
«Die BLS Alptransit AG ist gegenüber dem Bund für die Projektierung und Erstellung des Lötschberg-Basistunnels sowie den effizienten Einsatz der zur Verfügung gestellten öffentlichen Finanzmittel verantwortlich. Für ihre Arbeiten hat sie vom Bund als Genehmigungsbehörde eine rechtskräftige Baubewilligung. Im Rahmen der Bautätigkeit wurde das Ausbruchmaterial aus den Tunnelvortrieben im Norden in Mitholz gemäss der Bewilligung des Bundes abgelagert. Der Bund ist die zuständige Aufsichtsbehörde.
Sowohl aus dem Tunnelvortrieb, wie auch aus der Materialaufbereitung, wo aus dem Tunnelausbruch Betonzuschlagstoffe aufbereitet wurden, entstanden Schlämme. Diese Schlämme wurden zu einem Filterkuchen ausgepresst. Diese Filterkuchen wurden ab Oktober 2000 schichtweise gemäss den Auflagen der Behörden zusammen mit dem Ausbruchmaterial im Ablagerungshügel Mitholz eingebaut. Es wurden somit keine flüssigen Schlämme abgelagert. Aufgabe einer unabhängigen ökologischen Baubegleitung war es, die Qualität der einzubauenden Materialien laufend zu prüfen und die Behörden monatlich mit den Untersuchungsergebnissen zu dokumentieren. In den halbjährlichen Standberichten orientierte die BLS Alptransit AG die Behörden zusätzlich über die eingebauten Mengen der verschiedenen Materialqualitäten.
Mittels Auswaschversuchen konnte der Nachweis erbracht werden, dass aus den Filterkuchen keine umweltgefährdenden Stoffe ausgewaschen werden. Eine Expertise der ETH Zürich kommt zudem zum Schluss, dass durch die eingebauten Ausbruchmaterialien und der darin eingelagerten Filterkuchen kein Umweltschaden entstehen kann.
Erst ab Frühjahr/Sommer 2003 ergaben die laufenden Messungen erhöhte Schadstoffbelastungen, weshalb ab Juni 2003 sämtliche Filterkuchen in verschiedene Deponien,die über die entsprechenden Bewilligungen verfügen, abtransportiert und dort abgelagert wurden.
Wieso die BLS Alptransit AG zu einer Abgeltung eines Vermögensvorteils verurteilt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Bund stellt der BLS Alptransit AG die erforderlichen Finanzmittel zur Abgeltung der aufgewendeten Kosten zur Verfügung. Die BLS Alptransit AG kann kein Vermögen und damit auch keine Vermögensvorteile schaffen.
Gestützt auf die Faktenlage ist der Vorwurf einer Verletzung der Umweltschutzgesetzgebung unberechtigt und haltlos. Die BLS Alptransit AG und die betroffenen Personen werden gegen die Strafmandate Einsprache erheben und den Rechtsweg beschreiten.
Mit dieser Stellungnahme ist die BLS Alptransit AG ihrem Auftrag zur Information zum angestrebten Strafverfahren nachgekommen. Da es sich nun um ein laufendes Verfahren handelt, werden keine weiteren Auskünfte mehr erteilt.»
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