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Mystery Park AG: Gerichtsverhandlung am 10. Juli

Am Montag 10. Juli 2006 findet im Beatushus (Beatussaal) der römisch-katholischen Kirchgemeinde an der Schlossstrasse 4 in Interlaken (Nähe Richteramt) eine Gerichtsverhandlung zu einem Nachlassstundungsgesuch der Mystery Park AG statt.

Der Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli teilt in Sachen Mystery Park AG, Matten bei Interlaken mit:

«Beim Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli ist am 12. Juni 2006 ein Gesuch um Nachlassstundung der Mystery Park AG eingelangt. Beantragt wird durch die Mystery Park AG die Gewährung einer Stundung von sechs Monaten im Hinblick auf einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Weiter ersucht die Mystery Park AG um Aufhebung des Konkursaufschubes mit Bewilligung der Nachlassstundung. Als Sachwalter für das Nachlassverfahren wird die Transliq AG Bern vorgeschlagen.

Die Nachlassstundung dient der Vorbereitung für den Abschluss eines Nachlassvertrages, wobei der ordentliche Nachlassvertrag (Prozent- oder Dividendenvergleich) die weitere Existenz des Schuldners in der bisherigen Form ermöglicht, während der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) zwar die Möglichkeit offen lässt, das Unternehmen ganz oder in seinen wesentlichen Teilen zu erhalten, im übrigen aber zur Liquidation des schuldnerischen Vermögens führt. Art und Inhalt eines Nachlassvertrages können sich im Laufe des Nachlassverfahrens noch verändern. Entscheidkriterium für die Gutheissung oder Abweisung eines Nachlassstundungsgesuchs sind zur Hauptsache die Erfolgsaussichten eines Nachlassvertrages, die von der Vermögens-, Ertrags- und Einkommenslage des Schuldners abhängig sind sowie von der voraussichtlichen Haltung der Gläubiger zu einem Nachlassvertrag.

Bei Gutheissung des Gesuchs wird dem Schuldner die Nachlassstundung nach Gesetz für vier bis sechs Monate gewährt, unter Ernennung einer Sachwalterschaft. Die Stundungsfrist kann verlängert werden. Während der Stundung besteht ein Betreibungsverbot. Im Kanton Bern wird das Nachlassstundungsgesuch vom örtlich zuständigen Gerichtspräsidium beurteilt. Das Gesuch der Mystery Park AG wird vom geschäftsleitenden Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli, Thomas Zbinden bearbeitet.

Das weitere Verfahren steht wie folgt aus: Am Montag 10. Juli 2006 ab 9.30 Uhr (reservierter Zeitbedarf maximal zweieinhalb Stunden) findet im Beatushus (Beatussaal) der römisch-katholischen Kirchgemeinde an der Schlossstrasse 4 in Interlaken (Nähe Richteramt) eine Gerichtsverhandlung zum Gesuch statt. Es ist vorgesehen, an der Verhandlung über das Gesuch zu entscheiden. Die Verhandlung ist grundsätzlich publikumsöffentlich, wobei Zutrittsbeschränkungen aus Kapazitätsgründen sowie der Ausschluss des Publikums bei einzelnen Teilen der Verhandlung auf begründeten Antrag hin vorbehalten bleiben.

Im Beatussaal besteht für die Medien keine spezielle Infrastruktur. Vorgesehen ist für das Publikum eine normale Konzertbestuhlung, in dem als Gerichtssaal vorgesehenen Beatussaal sowie am Eingang Beatushus/Eingang Beatussaal ist während den Verhandlungen sowie 15 Minuten vor und nach den Sitzungen die Erstellung von Bild- (Foto-, Film-, Video-) und Tonaufnahmen nicht gestattet. Das Publikum wird gebeten, im und rund ums Beatushus auf den normalen kirchlichen Betrieb Rücksicht zu nehmen. Das Betreten und Verlassen des Beatussaales hat grundsätzlich vor beziehungsweise nach erfolgter Sitzung zu erfolgen, damit der Prozess ungestört ablaufen kann. Das Telefonieren im Saal während der Verhandlung ist untersagt. Handies sind während der Sitzung auszuschalten, Im Anschluss an die vorgesehene Entscheideröffnung steht das Gericht für weitere Stellungnahmen nicht zur Verfügung.

Die angesprochene Verhandlung wird – abgesehen von der vorliegenden Medienmitteilung – in den üblichen Publikationsorganen bekanntgemacht, wobei die Gläubiger der Mystery Park AG aufgefordert werden, allfällige Einwände gegen eine Nachlassstundung bis zum 3. Juli 2006 schriftlich beim Gericht oder am 10. Juli 2006 mündlich am Termin anzubringen. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass das Gericht aus Kapazitätsgründen keine direkten Medienanfragen beantworten kann.»


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