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Thun: Innenstadt-Begegnungszonen ab 5. Dezember

In diesen Tagen werden die noch abgedeckten Signalisationen aufgestellt und am 5. Dezember werden in der Thuner Innenstadt zwei Begegnungszonen mit Fussgänger-Vortritt und Tempo 20 eingeführt.

Thuner Begegnungszonen ohne die Hauptgasse. (Bilder zvg)

sth/bns. Damit werden laut einer Medienmitteilung das Bälliz, die Untere Hauptgasse im Abschnitt Rathausplatz bis Marktgasse, die Gerberngasse und der Rathausplatz sowie die Berntorgasse zusätzlich zum Unteren Bälliz "verkehrsberuhigt". Da eine abgewiesene Beschwerde zur Oberen Hauptgasse möglicherweise weitergezogen wird, gilt die neue Zone dort noch nicht. – Seit dem Jahr 1987 gebe es in Thun eine Fussgängerzone – das Untere Bälliz, wird in der Medienmitteilung erinnert. Diese werde nun  – mit allen heute geltenden Einfahrtsbeschränkungen – ab Dienstag 5. Dezember in die geplante Begegnungszone integriert: «In dieser haben Fussgänger gegenüber dem übrigen Verkehr Vortritt, gefahren werden darf mit maximal 20 Kilometer pro Stunde.» Die Begegnungszonen würden für das Untere und Obere Bälliz, die Untere Hauptgasse im Abschnitt Rathausplatz bis Marktgasse, die Gerberngasse und den Rathausplatz sowie in der Berntorgasse gelten: «Die bisherigen Beschränkungen, insbesondere die Anlieferzeiten im Unteren Bälliz, bleiben weiterhin gültig; die Anzahl Parkplätze in der Innenstadt wird durch die Begegnungszonen nicht reduziert.»

Montage der Signalisationen
In diesen Tagen werden laut der Medienmitteilung an den Eingängen zu den künftigen Begegnungszonen Fundamente und Metallständer mit den Signalisationen aufgestellt. Die Signalisationen blieben vorerst abgedeckt: «Auf den Einführungstermin hin werden die Abdeckungen entfernt; danach gelten die Vorschriften der Begegnungszone.»

Aufwertung der Innenstadt
«Das Gebiet der Thuner Innenstadt eignet sich durch die natürliche Abgrenzung und durch die vom übrigen Strassennetz abweichende Strassenraumgestaltung bestens als Begegnungszone», verlautet im weiteren. Die Begegnungszonen sollen die Koexistenz (das Miteinander) unter den verschiedenen Verkehrsteilnehmern wie Fussgängern sowie Fahrzeugführern fördern. Die Innenstadt als Einkaufs-, Dienstleistungs- und Flanierraum soll dadurch weiter aufgewertet werden. Ausser den Signalisationen an den Eingängen zur Begegnungszone seien keine baulichen Massnahmen nötig.

Die Begegnungszonen seien das Kernelement des durch den Gemeinderat im März 2006 genehmigten Verkehrsstrukturplanes Innenstadt, welcher durch eine Arbeitsgruppe aus Geschäftsleuten und Anwohnern der Innenstadt ausgearbeitet worden sei, heisst es im weiteren: «Der Verkehrsstrukturplan war anlässlich der öffentlichen Mitwirkung im Herbst 2005 mehrheitlich positiv aufgenommen worden.» Ursprünglich habe die Stadt die Begegnungszonen im Oktober 2006 realisieren wollen: «Eine private Beschwerde, die an den Regierungstatthalter weitergezogen wurde, verzögerte das Vorhaben.» Unterdessen habe der Regierungsstatthalter diese Beschwerde, welche sich gegen eine Begegnungszone in der Oberen Hauptgasse richte, abgewiesen: «Um im Hinblick auf einen allfälligen Weiterzug des Entscheids keine weiteren Verzögerungen in Kauf zu nehmen, werden nun die Begegnungszonen vorerst ohne Einbezug der Oberen Hauptgasse eingeführt.»

Das Signal «Begegnungszone» gemäss Signalisationsverordnung vom 28. September 2001. (Bild zvg).

Die Regeln in der Begegnungszone: Fussgänger dürfen den ganzen Strassenraum benutzen, behindern nicht unnötig Fahrzeuge und achten auf das Verkehrsgeschehen. Fahrzeugführer fahren höchstens mit 20 Kilometer pro Stunde, fahren besonders vorsichtig und rücksichtsvoll, haben gegenüber dem Fussverkehr keinen Vortritt, achten besonders auf Kinder und ältere Menschen, halten im Zweifelsfall immer an, parkieren nur auf markierten Parkfeldern und rechnen mit Inlineskates, Kickboards oder anderen fahrzeugähnlichen Geräten. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 Kilometer pro Stunde. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
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