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Vereinfachtes Einbürgerungsverfahren in Thun sth/bns. Ab Dezember 2004 gilt in Thun ein neues Einbürgerungsverfahren, das einfacher ist als das bisherige und das klarere Kriterien festlegt, die von Einbürgerungswilligen erfüllt werden müssen. Unter anderem haben Einbürgerungswillige laut einer Medienmitteilung einen Kurs zu den politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in der Schweiz zu besuchen und einen Verständigungstest zu absolvieren: «Der für Einbürgerungen zuständige Gemeinderat rechnet nicht mit einer Veränderung der Einbürgerungszahlen.» Revidierte Einbürgerungsverordnung Auf den 1. Dezember 2004 tritt laut Medienmitteilung die revidierte Einbürgerungsverordnung der Stadt Thun in Kraft. Der Gemeinderat – gemäss neuer Stadtverfassung seit dem 1. Juli 2002 für die Einbürgerungen zuständig – regle darin ergänzend zum übergeordneten Recht das Einbürgerungsverfahren in der Stadt Thun. Die Einbürgerungskommission berate weiterhin die Entscheide des Gemeinderats vor: «Das Verfahren orientiert sich aber teilweise an neuen Standards, soweit das Recht von Bund und Kanton Spielraum offenlässt.» Dazu gehöre insbesondere der grundsätzlich obligatorische Besuch eines Einbürgerungskurses, an welchem auch die Verständigungsfähigkeit nach einheitlichen Kriterien überprüft werde. Keine Änderung erfolge vorerst bei den Gebühren, welche jedoch auf Anfang 2006 an das neue Bundesrecht angepasst werden müssten. Drei Abende oder zwei Halbtage Ein obligatorischer Einbürgerungskurs – drei Abende oder zwei Halbtage – soll laut Medienmitteilung elementares Wissen über die kulturellen, sozialen und politischen Verhältnisse in der Schweiz vermitteln. Der Kurs werde jeweils nach Bedarf nach einem speziellen Konzept der Schlossbergschule durchgeführt. Vom Besuch des Kurses befreit seien im Gesuch eines Elternteils eingeschlossene Minderjährige sowie Jugendliche, die für sich selbständig ein Gesuch stellen und in der Schweiz mindestens drei Jahre die Oberstufe der obligatorischen Volksschule besucht haben. Die Kurse berücksichtigten die unterschiedliche Herkunft und Vorbildung der Bewerber: «Sie gewährleisten damit auch eine gewisse zusätzliche Chancengleichheit im Verfahren.» Minimale Verständigungsfähigkeit Die minimale mündliche Verständigungsfähigkeit in einer der schweizerischen Amtssprachen soll ebenfalls bereits im Rahmen des Einbürgerungskurses überprüft werden: «Mit dieser formalisierten Überprüfung wird ein einheitlicher Standard geschaffen und damit auch hier eine rechtsgleiche Behandlung erleichtert.» Die Verständigungsfähigkeit werde angenommen, wenn die Bewerber die Minimalanforderung (A2) des Europäischen Sprachenportfolios erfüllten: «Mit diesem Instrument kann allgemein verständlich und vergleichbar beschrieben werden, welche Sprachen jemand wie gut kann.» Dadurch würden Sprachkenntnisse von Lernenden aus den unterschiedlichsten Kontexten «sichtbar» und miteinander vergleichbar, egal wo oder wie diese Kenntnisse erworben wurden. Auch andere Gemeinden, welche die Verständigungsfähigkeit nach objektiven Kriterien prüften, wendeten dieses Sprachenportfolio als Massstab an. Von diesen Minimalanforderungen könnten bestimmte Personen befreit werden, etwa wenn sie bereits über 65 Jahre alt sind oder in der Schweiz Asyl erhalten haben: «Sind die Sprachkenntnisse offensichtlich ungenügend und eine Einbürgerung in Würdigung auch der übrigen Voraussetzungen noch nicht angebracht, kann das Gesuch mit der Empfehlung auf Besuch eines entsprechenden Sprachkurses zurückgestellt werden.» Widerlegbare Vermutung der Integration Gemäss bundesrechtlichen Vorschriften müssten die Bewerber eine bestimmte Anzahl Jahre in der Schweiz gelebt haben, damit sie ein Gesuch stellen können, , verlautet im weiteren. Ein Einbürgerungsgesuch könne stellen, wer seit mindestens zwölf Jahren in der Schweiz wohne. Die Zeit zwischen der Vollendung des 10. und des 20. Lebensjahres werde dabei doppelt gerechnet: «Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die Erfordernisse von Absatz 1 oder 2, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt.» Diese Fristen gingen davon aus, dass nach deren Ablauf in der Regel bereits eine mehr oder weniger grosse Anpassung an die schweizerischen Gepflogenheiten und Kultur erfolgt ist. Die Verordnung stelle daher den Grundsatz auf, dass die Integration grundsätzlich vermutet werden kann, wenn die bundesrechtlichen Wohnsitzfristen für Einbürgerungen erfüllt sind: «Diese Vermutung kann jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einbürgerungsvoraussetzungen noch näher geprüft und auch widerlegt werden, so dass eine Einbürgerung nicht oder allenfalls erst später erfolgt – wenn zum Beispiel die Verständigungsfähigkeit als ungenügend erachtet wird und so weiter». Ein Anspruch auf Einbürgerung bestehe weiterhin nicht. Anpassung an rechtsstaatliche Erfordernisse Ablehnende Gesuche müssten begründet werden, heisst es in der Medienmitteilung. Sie könnten mit Beschwerde an den Regierungsstatthalter weitergezogen werden. Diese schon eingeführte Praxis werde in der Verordnung ausdrücklich festgehalten. Sie werde vom Bundesgericht auch verlangt. Bereits bisher habe es eine Einbürgerungsverordnung der Stadt Thun gegeben. Sie habe lediglich Wohnsitzfristen und Gebühren festgelegt, jedoch keine inhaltlichen Anforderungen definiert: «Das neue Verfahren hat im weiteren den Vorteil, dass die Einbürgerungskommission sich künftig vermehrt und vertiefter mit den weniger klaren Gesuchen beschäftigen kann, da die ‹Normalfälle› rascher und einheitlicher und damit auch gerechter überprüft werden können.» Faktischer Versuchscharakter der Verordnung «Da auf den 1. Januar 2006 die Einbürgerungsgebühren an neue bundesrechtliche Regelungen angepasst werden müssen, muss auch die Einbürgerungsverordnung, welche die bisherige Gebührenregelung unverändert übernommen hat, angepasst werden», heisst es im weiteren. Bei dieser Gelegenheit werde auch zu prüfen sein, wie weit sich die Neuerungen im kommenden Jahr bewähren. Bei Bedarf könnten Anpassungen vorgenommen werden. Zuständigkeit an den Gemeinderat delegiert Während Jahrzehnten sei in Thun der Stadtrat für die Einbürgerungen zuständig gewesen, wird in der Medienmitteilung erinnert: «Die Vorbereitung der Entscheide geschah bereits damals durch die Einbürgerungskommission.» Die neue Stadtverfassung habe diese Zuständigkeit nun an den Gemeinderat delegiert. Damit könne dieser auch das Verfahren selber näher regeln, wobei er sich an die gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton halten müsse: «Bei der Erarbeitung der neuen Verordnung wurde die Einbürgerungskommission einbezogen und konsultiert; das Ergebnis der Volksabstimmung vom 26. September 2004 hatte keinen Einfluss auf die neue Verordnung.» 190 Einbürgerungen jährlich – tiefer Anteil der ausländischen Bevölkerung In den Jahren 2002 und 2003 wurden laut Medienmitteilung in Thun je rund 190 Ausländer eingebürgert. Damit liege Thun im Durchschnitt vergleichbarer Städte. Seit dem Jahr 1999 sei die Zahl der Einbürgerungen stark angestiegen und zwar von 31 Personen damals auf 83 im Jahr 2000 und 105 im Jahr 2001: «Gemäss Bundesamt für Flüchtlingswesen (BFF) war und ist diese Entwicklung vor allem auf die Aufarbeitung von Pendenzen in mehreren Kantonen – so auch im Kanton Bern – zurückzuführen.» Ein weiterer Grund dürfte sein, dass die ehemaligen Saisonniers aus der früheren Jugoslawischen Republik wie auch ihre Kinder die für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsjahre erreicht haben. Der Ausländeranteil an der Thuner Bevölkerung sei im Vergleich zum nationalen Durchschnitt relativ tief: Ende Oktober 2004 seien 5128 der insgesamt 41'863 Einwohner Ausländer gewesen. Dies entspreche einem Anteil von 12,24 Prozent – deutlich weniger als der gesamtschweizerische Durchschnitt von 20,4 Prozent. Der Gemeinderat nimmt an, dass die neue Verordnung die Zahl der Einbürgerungen weder senken noch anheben wird.
Berichte und Meldungen im November 2004
Aktuelle Frontpage Berner Oberland News (www.beo-news.ch) Archiv vom 4. Mai 1996 bis Ende des vergangenen Monats Herausgegeben von Peter Schmid, Freier Journalist, Kreuzli, CH-3852 Ringgenberg |
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