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Donnerstag, 3. Februar 2005
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Nur noch Jetonsgewinne in Gastgewerbebetrieben und Spielsalons
aid/bns. Der Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinnen ausserhalb der konzessionierten Casinos ist ab 1. April 2005 nur in den ehemaligen Kursälen Thun, Biel und Gstaad erlaubt. In Gastgewerbebetrieben und Spielsalons sind nach einer vom Regierungsrat verabschiedeten Teilrevision der Spielapparateverordnung nur Geschicklichkeitsspielautomaten mit Jetonsgewinnen zugelassen.
Die gewonnenen Jetons dürfen laut einer Medienmitteilung nicht in Bargeld umgetauscht werden: «Sie berechtigen lediglich zum Bezug von Warengutscheinen oder Gratisgetränken vor Ort.» Der Gewinn pro Spiel dürfe höchstens 50 Franken betragen: «In einem Gastgewerbebetrieb dürfen ein Geschicklichkeitsspielautomat, in einem Spielsalon maximal zehn solche Geräte aufgestellt werden.»
Das eidgenössische Spielbankengesetz verbiete ab 1. April 2005 den Betrieb von Glücksspielautomaten ausserhalb der konzessionierten Casinos, heisst es in der Medienmitteilung. Der Bund überlasse es jedoch den Kantonen, wo sie Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit zulassen wollten. Der Regierungsrat habe deshalb eine Teilrevision der Spielapparateverordnung verabschiedet. Diese regle die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten ab 1. April 2005: «Ab diesem Zeitpunkt ist der Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinnen ausserhalb der konzessionierten Casinos nur in den ehemaligen Kursälen Thun, Biel und Gstaad erlaubt.»
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