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Mittwoch, 9. Februar 2005
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Spitzenwert: Mit 3,36 Promille am Steuer
Alkoholkontrollen im Januar: 123 Fahrer hatten mehr als 0,5 Promille
pkb/bns. Die Kantonspolizei Bern hat im Januar in allen Regionen des Kantons Verkehrskontrollen durchgeführt. Neben der Geschwindigkeit wurden auch der technische Zustand der Fahrzeuge und die Fahrtüchtigkeit am Steuer kontrolliert. Bezüglich Fahrtüchtigkeit wurden 123 Fahrer mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0,5 festgestellt. In einem Fall ergab der Atemlufttest 3,36 Gewichtspromille.
Wie Anfang Jahr angekündigt, setzt die Kantonspolizei laut einer Medienmitteilung bei ihren täglichen Kontrollen und im Wissen um die hauptsächlichsten Unfallursachen folgende Schwerpunkte: Kontrolle der Fahrtauglichkeit, der Geschwindigkeit und technische Sicherheitskontrollen von Fahrzeugen: «Im Januar wurden im Zusammenhang mit Unfällen und im Rahmen von verdachtsfreien Kontrollen auch zahlreiche Motorfahrzeuglenker auf ihre Fahrtauglichkeit hin überprüft.» Bei 35 Fahrern (31 Männer und vier Frauen) sei ein Blutalkoholgehalt von zwischen 0,5 und 0,79 Gewichtspromille gemessen worden: «Bei 88 Fahrern ergab der Atemlufttest ein Resultat zwischen 0,8 und über 2,8 Gewichtspromille.»
| Vergleichszahlen |
Januar 2004 |
Januar 2005 |
–/+ |
| 0.50 bis 0.79 Promille |
– |
35 |
(+35) |
| 0.80 bis 1.19 Promille |
40 |
30 |
–10 |
| 1.20 bis 1.59 Promille |
44 |
30 |
–14 |
| 1.60 bis 1.99 Promille |
32 |
17 |
–15 |
| 2.00 bis 2.39 Promille |
16 |
6 |
–10 |
| 2.40 bis 2.79 Promille |
9 |
4 |
–5 |
2.80 und mehr |
7 |
1 |
–6 |
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148 |
88 (123) |
–60 (–25) |
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Die Vergleichszahlen
Januar 2004/05
Der höchste gemessene Wert im Januar 2004 betrug nach Angaben der Kantonspolizei 3,39 Gewichtspromille. Im Januar 2005 habe der Atemlufttest bei einem Fahrzeuglenker 3,36 Gewichtspromille ergeben. –
So wollte es nach Angaben der Kantonspolizei der Gesetzgeber: Wenn bei einem Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen festgestellt wird, gilt die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung als erwiesen. Wird bei der Atemalkoholkontrolle ein Messwert von 0,5 bis 0,79 Gewichtspromille festgestellt und dieser von der kontrollierten Person anerkannt, wird auf eine Blutprobe verzichtet. In solchen Fällen spricht man von einer leichten Widerhandlung, welche mit Haft oder mit Busse bestraft wird. Wenn in den vorangegangenen zwei Jahren kein Ausweisentzug oder keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde, wird eine Verwarnung ausgesprochen. Wenn jedoch gleichzeitig zu den Messwerten zwischen 0,5 und 0,79 Gewichtspromillen eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen wurde, wird in Kombination von einer mittelschweren Widerhandlung gesprochen. In solchen Fällen wird als administrative Massnahme ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat verfügt. Eine Blutprobe muss dann angeordnet werden, wenn der Atemalkoholtest ein Resultat von 0,8 Promille oder mehr ergibt. Dieser Wert gilt als qualifizierte Blutalkoholkonzentration. Der Gesetzgeber spricht hier von einer schweren Widerhandlung, welche mit Gefängnis oder mit Busse bestraft wird. Zudem wird ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten verfügt. Eine Blutuntersuchung ist auch dann anzuordnen, wenn der Atemalkoholtest einem Wert von 0,3 Promille und mehr entspricht und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat.
| Berner Oberland News |
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