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Montag, 3. Januar 2005
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0,5 Promille-Grenze und Nulltoleranz für bestimmte Drogen im Strassenverkehr

pkb/S. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen ab 1. Januar 2005 – Einführung der 0,5-Promille-Grenze und Nulltoleranz für bestimmte Drogen im Strassenverkehr – sollen strikte umgesetzt werden: Die Verbesserung der Verkehrssicherheit und die Verminderung von Verkehrsunfällen – im speziellen aufgrund von Fahrunfähigkeit – sind laut einer Medienmitteilung ein wichtiges Anliegen des Polizeikonkordates der Nordwestschweiz, in dem die Polizeikorps der Kantone Basel-Stadt, Baselland, Aargau, Solothurn und Bern sowie der Stadt Bern zusammengeschlossen sind.

Die Polizei rät:  «Kein Alkohol und keine Drogen hinter dem Steuer!» (Archivbild Peter Schmid)

«Alkohol- und Drogenkonsum führen zu einer Überschätzung der Fähigkeiten, während die tatsächliche Leistung nachlässt», wird in der Medienmitteilung erinnert. Deshalb gelte: «Kein Alkohol und keine Drogen hinter dem Steuer!» Der Bundesrat habe die 0,5-Promillegrenze, den Grenzwert 0 für bestimmte Drogen und eine verschärfte Führerausweisentzugsregelung auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt, heisst es in der Medienmitteilung: «Diese Massnahmen tragen wesentlich dazu bei, die Verkehrssicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen.» Als wichtigste Punkte der Gesetzesänderung werden aufgeführt:

Alkohol im Strassenverkehr. Verdachtsfreie Atemprobe: Die Polizei darf ab dem Inkrafttreten Atem-Alkoholkontrollen jederzeit und überall durchführen. Somit muss jedermann immer damit rechnen, auf Alkohol kontrolliert zu werden. – 0,5-Promille-Grenze: Als fahrunfähig gilt jedermann, der eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promillen (bisher 0,8 Promille) aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Konzentration führt. – Atem-Alkoholergebnis zwischen 0,50 und 0,79 Promille (= nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration): Die Anerkennung dieses Wertes des Atemalkohol-Testes ist mit Unterschrift möglich. Auf eine Entnahme der Blutprobe kann somit verzichtet werden. – Atem-Alkoholergebnis von 0,8 Promille und mehr (= qualifizierte Blutalkoholkonzentration): Beim Resultat der Atem-Alkoholmessung von 0.8 Promille und mehr ist immer eine Blutprobe durchzuführen.

Nullgrenzwert für bestimmte Drogen. Feststellung des Drogenkonsums (Drogenschnelltest): Bei Hinweisen, dass eine Person aufgrund anderer Substanzen als Alkohol fahrunfähig ist, kann die Polizei zum Nachweis im Urin, Speichel und Schweiss Vortests durchführen. – Nullgrenzwert bei bestimmten Drogen: Können im Blut Stoffe wie Cannabis, Kokain, Heroin, Morphin und Designerdrogen (zum Beispiel Ecstasy) nachgewiesen werden, gilt die betroffene Person als fahrunfähig. Zur definitiven Feststellung der Fahrunfähigkeit wird eine Blut- und Urinprobe angeordnet.

Führerausweisentzug. Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (0,8 Promille und mehr) oder unter Betäubungsmitteleinfluss ein Motorfahrzeug führt, begeht eine schwere Widerhandlung. Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises beträgt drei Monate.

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Herausgegeben von Peter Schmid, Freier Journalist, Kreuzli, CH-3852 Ringgenberg
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