Freitag, 23. September 2005 |
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Bönigen: Beschwerde abgewiesen – Turnhallen-Beschluss ist rechtmässig
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat eine Beschwerde gegen den Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung von Bönigen betreffend das Projekt Um- und Anbau Turnhalle abgewiesen.
aid/bns. «Der Gemeinderat ist nicht verpflichtet, der Gemeindeversammlung mehrere Projektvarianten vorzulegen», heisst es in einer Medienmitteilung. Die Gemeindeversammlung habe zudem einen entsprechenden Rückweisungsantrag abgelehnt.
An der Gemeindeversammlung vom 28. Februar 2005 hatten die Stimmberechtigten von Bönigen einen Kredit von 1,8 Millionen Franken für den Um- und Ausbau der Turnhalle beschlossen, wird in der Medienmitteilung erinnert: «Zuvor hatte die Gemeindeversammlung einen Rückweisungsantrag abgelehnt, der die Durchführung eines Einladungsverfahrens gemäss öffentlichem Vergaberecht und die Vorlage von mindestens drei Projektvarianten verlangt hatte.» Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung – weitere Hintergrundinformationen siehe unter anderem im Bericht Bönigen: Zwei Gemeinderäte zurückgetreten vom Mittwoch, 22. Juni 2005.habe ein Stimmbürger erfolglos Gemeindebeschwerde beim Regierungsstatthalter von Interlaken geführt: «Mit Beschwerde an den Regierungsrat verlangte der Stimmbürger erneut, der Beschluss der Gemeindeversammlung sei aufzuheben und der Gemeinderat anzuweisen, der Gemeindeversammlung mindestens drei Projekte zur Auswahl vorzulegen.» Wie schon die Vorinstanz sei auch der Regierungsrat zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde unbegründet sei.
Die Argumentation mit dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen geht nach Auffassung des Rechtsamts der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion fehl. Das Gesetz regle einzig das Verfahren, wie es von der Gemeinde bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Unternehmer zu beachten sei. Das Gesetz sage aber nichts darüber aus, ob der Gemeinderat bei der Vorlage eines Kreditbeschlusses an die Gemeindeversammlung zugleich auch mehrere Projektvarianten zur Auswahl unterbreiten müsse: «Der Entscheid darüber, ob der Gemeindeversammlung allenfalls Varianten vorzulegen sind, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der politischen Opportunität.» Die Gemeindeversammlung habe einen Rückweisungsantrag, der den Gemeinderat zur Ausarbeitung von drei Projektvarianten verpflichten wollte, abgelehnt. Eine Rechtsverletzung sei darin nicht zu erblicken. Im übrigen falle die Vergabe der Aufträge zur Ausführung des beschlossenen Tunhallenprojekt ohnehin nicht in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung – zuständig sei der Gemeinderat.
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