Private und preiswerte Unterkünfte während der Fussball-Europameisterschaft 2008
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von Ferien und Mykologie! |
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| FC Thun suspendiert angeschuldigten Fussballspieler
Ein am ersten Verhandlungstag als Angeschuldigter im Prozess um die Thuner Sexaffäre einvernommener Fussballspieler aus der ersten Mannschaft des FC Thun ist am Freitag per sofort vom aktuellen Trainings- und Spielbetrieb suspendiert worden.
pd/bns. Die Medienmitteilung der FC Thun AG im Wortlaut: «Am Donnerstag 17. April.2008, dem ersten Verhandlungstag im Prozess in der sogenannten Sexaffäre, wurde ein weiterer Spieler aus der ersten Mannschaft des FC Thun einvernommen. Die FC Thun AG und die sportliche Leitung des FC Thun hatten keine Kenntnis, dass der Kaderspieler zum Prozessauftakt als Angeschuldigter vorgeladen wird. Der FC Thun hat heute Freitag, 18. April 2008 mit dem betroffenen Spieler gesprochen und sich über die Geschehnisse vom Vortag informieren lassen. Der Spieler hat gegenüber dem FC Thun versichert, mit der Geschichte nichts zu tun zu haben. Da er jedoch nicht als Zeuge sondern als Angeschuldigter vorgeladen wurde, hat die Klubleitung entschieden, den Spieler per sofort vom aktuellen Trainings- und Spielbetrieb zu suspendieren. Der FC Thun verfährt somit gleich wie mit den zwei anderen ins Verfahren involvierten Spielern aus der ersten Mannschaft sowie den beiden Spielern aus der U21-Mannschaft des FC Thun, gegen welche ebenfalls Strafanzeigen wegen sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen eingereicht worden sind. Letztere vier erwähnten Spieler sind bereits seit Donnerstag 28. Februar 2008 aus dem Trainings- und Spielbetrieb ausgeschlossen. Eine Neubeurteilung durch den Arbeitgeber FC Thun AG erfolgt erst nach rechtskräftigen Urteilssprüchen durch das zuständige Strafeinzelgericht Thun; dies im Nachgang zu eventuellen Hauptverhandlungen. – Der FC Thun hält fest, dass er im laufenden Verfahren weder Prozesspartei noch Privatkläger ist und daher im Verfahren keine Akteneinsicht hat. Der FC Thun verurteilt die Tatbestände weiterhin. Für den Arbeitgeber gilt jedoch – unabhängig der Suspendierungen – weiterhin für alle ins Verfahren involvierte Spieler die Unschuldsvermutung.»
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