| Oey-Diemtigen: Konflikt mit dem Natur- und Landschaftsschutz Gegen den Abbau, die Auffüllung und die Rekultivierung des Steinbruchs «Chollere 2» in Oey-Diemtigen, gegen den Bau von Maschinen- und Fusswegen sowie Ausweichstellen auf der Zufahrtsstrasse hat die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) bei der Gemeinde Einsprache erhoben. Auf das Vorhaben sei aus landschafts- und naturschützerischen Gründen zu verzichten.
pd/bns. Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz bezieht sich in ihrer Einsprache auf eine öffentliche Planauflage und Baupublikation (Amtsblatt vom 9. Januar 2008): Überbauungsordnung (UeO) Nr. 30 «Steinbruch Chollere 2» mit Zonenplanänderung. Baupublikation Nr. 762/07-089, Bauherrschaft: Burn & Künzi AG, Burgholz, 3753 Oey. Bauvorhaben: a) Abbau, Auffüllung und Rekultivierung, b) Bau der notwendigen Maschinen- und Fusswege, c) drei Ausweichstellen auf der Zufahrtsstrasse (beanspruchte Ausnahmen: Rodungsbewilligung nach Waldgesetz).
Die Einsprache im Wortlaut
Formelles: Die SL ist eine gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht zur Einsprache respektive Beschwerde befugte Organisation. Die Einsprache erfolgt fristgerecht.
Materielles: 1. Das Vorhaben tangiert ein landschaftlich und vor allem auch naturschützerisch ausserordentlich wertvolles Gebiet. Des weiteren befindet sich das Vorhaben auch im geplanten Naturpark Diemtigtal. Ein erstes Vorhaben vom August 2006 konnten nach Vorbehalt der kantonalen Fachstellen daher auch nicht weiterverfolgt werden. Der Perimeter wurde nun zwar reduziert, doch kann damit der Konflikt mit dem Natur- und Landschaftsschutz keineswegs ausgeräumt werden. Vielmehr muss die Eignung des gewählten Standorts, der landschaftlich ausserordentlich reizvoll ist und Naturwerte im Sinne von Lebensräumen für hochgradig gefährdeten Arten aufweist (Alpensalamander, Uhu, Steinadler), grundsätzlich in Frage gestellt werden. Damit werden das Planungsgebot der Schonung der Landschaft, der Erhaltung naturnaher Landschaften gemäss Art. 3 RPG und das Gebot dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten entgegenzuwirken gemäss Art. 18 Abs. 1 NHG verletzt. – 2. Die Festsetzung des Standorts Chollere 2 im regionalen Teilrichtplan «Abbau und Deponie der Region Thun/Innert Port» bedeutet nicht, dass die im vorliegenden Fall gewichtigen entgegenstehenden Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes generell zurückstehen müssen. So bedeutet die Prüfung der Bewilligungstauglichkeit der vorliegenden Überbauungsordnung nicht einfach eine Formalität, sondern es muss bei auftretenden grossen Konflikte auch der Standort als solches in Frage gestellt werden (siehe Praxis des Bundesgerichtes betreffend Verhältnis Richtplan-Überbauungsordnung). Die Standortgebundenheit ist keineswegs absolut, sondern höchstens relativ. Wären keine alternativen Steinabbaugebiete vorhanden, so hätte man auch den Erschliessungsperimeter gegenüber den Vorgaben des Teilrichtplans (gegen den auch kein Rechtsmittel hatte erhoben werden können) gar nicht erst reduzieren dürfen. Andere Alternativen sind also durchaus vorhanden. – 3. Die Interessenabwägung weist erhebliche Mängel auf: So werden zwar von verschiedener Seite erhebliche Konflikte in Teilbereichen geortet, die aber jeweils einzeln abgewogen werden mit dem Interesse an dem Steinabbau. Es fand aber keine additive Interessenauslegung statt, das heisst die ausserordentlich sensible Landschaftskammer, der besonders wertvolle Waldstandort (nach NHV geschützter Lebensraum, potentielles WNI-Objekt), die Durchschneidung von Wildtierkorridoren, die im UVB dargestellten beträchtlichen Auswirkungen auf schutzwürdige Lebensräume für Alpensalamander, Steinadler, Schalenwild und Uhu und schliesslich das Interesse an einem Naturpark Diemtigtal (worauf in den Akten überhaupt nicht näher eingegangen wird) ergeben in der Summe ein sehr hohes, ja überwiegendes Schutzinteresse, während für den Steinabbau durchaus andere Standortsalternativen bestünden. Die Errichtung eines Waldreservates ist zwar wünschenswert, kann aber, da sich in dem geplanten Waldreservat heute kaum Nutzungskonflikte zeigen, in keiner Weise als ausreichende Ausgleichsmassnahme für den Landschaftseingriff, die Lärm- und Vibrationsbelastungen und die mögliche Vertreibung geschützter Tierarten dienen. – 4. Gemäss Aussagen des Jagdinspektorates wurden vom örtlichen Wildhüter Ende Januar/anfangs Februar 2008 Rufe des Uhus (Rote-Liste-Art) in unmittelbarer Nähe des geplanten Abbaugebietes festgestellt. Da schon früher ein toter Uhu in der Gegend gefunden wurde, bestätigt sich nun die Eignung des Lebensraumes. Es ist möglicherweise davon auszugehen, dass sich ein Uhu-Paar oder gar mehrere Exemplare in der weiteren Umgebung aufhalten. Uhus sind bekanntlich revierorientiert und bedürfen für den Bruterfolg ein grosses störungsfreies Gebiet. Die Eignung des Diemtigtals als Naturlebensraum ist auch gerade das Hauptargument für die Bildung eines Naturparks. Diese jüngsten Befunde bestätigen die Schwere des Eingriffs des Steinbruchs. Dieser würde mit Sicherheit den Uhu aus dem Gebiet weiträumig vertreiben. Ähnliches dürfte vom Steinadler angenommen werden, der zwar offenbar mehr als 1 km vom Standort Chollere entfernt nistet, aber ebenfalls durch die kontinuierlichen jahrelangen Störungen, vertrieben werden könnte. Dieses Risiko wäre nicht zu verantworten.
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