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Thuner Kundgebungsreglement verfassungskonform

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat einen Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun zum «Antifaschistischen Abendspaziergang» vom 15. Oktober 2005 bestätigt. In einem zweiten Entscheid hat der Regierungsrat Beschwerden gegen die neuen Vorschriften der Stadt Thun über Kundgebungen auf öffentlichem Grund abgewiesen.

aid/bns. Im September 2005 sei der Gemeinderat der Stadt Thun durch ein anonymes Mail darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass am 15. Oktober 2005 in Thun ein «Antifaschistischer Abendspaziergang» stattfinden werde, wird in einer Medienmitteilung erinnert. Die Veranstalter hätten für die Durchführung der Kundgebung keine Bewilligung eingeholt: «Der Gemeinderat erteilte daraufhin der Kantonspolizei den Auftrag, die Demonstration so weit als nötig zu verhindern. Gegen die Anordnung des Gemeinderates führten drei Personen erfolglos Beschwerde beim Regierungsstatthalter von Thun. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat den Entscheid des Regierungsstatthalters nun bestätigt.» Die Beschwerdeführer hatten laut der Medienmitteilung geltend gemacht, sie seien durch die Anordnung des Gemeinderates in unrechtmässiger Weise in ihren Grundrechten der persönlichen Freiheit in Gestalt der Bewegungsfreiheit sowie der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt worden. Der Regierungsrat sei dieser Argumentation nicht gefolgt: «Er erachtete die Interessenabwägung des Gemeinderates im Vorfeld der Kundgebung als zulässig. Der Gemeinderat war gestützt auf die allgemeine Lagebeurteilung und vor dem Hintergrund der Ereignisse an den ‹Antifaschistischen Abendspaziergängen› in den Jahren 2000 bis 2003 davon ausgegangen, dass einzelne Teilnehmer des Umzuges über eine erhebliche Gewaltbereitschaft verfügen würden. Er hatte zudem in Betracht gezogen, dass rechtsextreme Gruppierungen den Umzug stören könnten, weil sie sich provoziert fühlen würden. Insgesamt hatte der Gemeinderat das Risiko von gewaltsamen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen mit Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte als erheblich eingestuft.»

Der Regierungsrat habe die Lagebeurteilung des Thuner Gemeinderats in seinem Beschwerdeentscheid als rechtmässig beurteilt, heisst es dazu: «Dabei hat er auch berücksichtigt, dass die Organisatoren der Kundgebung die gesetzlich vorgesehene Bewilligungspflicht missachtet und sich weder im Vorfeld noch zu Beginn der Demonstration zu einem Dialog mit den Behörden bereiterklärt hatten. Dem Gemeinderat fehlten wegen der mangelnden Dialogbereitschaft wichtige Informationen (Anzahl erwartete Kundgebungsteilnehmer, Verlauf der Umzugsroute und so weiter). Die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit sowie der Schutz der Teilnehmer waren unter diesen Umständen erheblich erschwert. Der Auftrag des Gemeinderats an die Polizei, die Demonstration soweit nötig zu verhindern, verstiess vor diesem Hintergrund nicht gegen die Verfassungsrechte der Beschwerdeführer.»

In einem zweiten Grundsatzentscheid habe der Regierungsrat die neuen Vorschriften der Stadt Thun über Kundgebungen auf öffentlichem Grund überprüft, heisst es in der Medienmitteilung: «Er ist zum Schluss gekommen, dass die entsprechende Revision des Thuner Ortspolizeireglements weder gegen Verfassungsrecht noch gegen die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches verstösst. Umstritten war vor allem, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, die Teilnehmer an einer unbewilligten Demonstration zu bestrafen.» Das Thuner Reglement sehe diesbezüglich eine differenzierte Regelung vor: «Strafbar macht sich nur, wer an einer Demonstration teilnimmt, die nicht friedlich verläuft. Eine nicht friedliche Demonstration wäre jedoch auch nicht bewilligungsfähig. Das bedeutet, dass ein Bewilligungsgesuch, das im Rahmen eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens gestellt wird, abgewiesen werden müsste. Wird eine solche Demonstration ohne Bewilligung trotzdem durchgeführt, so ist es zulässig, die Teilnahme daran unter Strafe zu stellen.»

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