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Montag 21. Januar 2008
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Bönigen: Gemeindebeschwerde zurückgezogen
Die Gemeindebeschwerde vom 18. Dezember 2007 gegen die Gemeindeversammlung von Bönigen vom 7. Dezember 2007 ist «nach ausgiebiger Verhandlung und den eingehenden Erläuterungen durch den Regierungsstatthalter» zurückgezogen worden.

pd/bns. «Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Gemeindeversammlung von Bönigen vom 7. Dezember 2007 – siehe auch Bönigen: Beschwerde behindert Gemeindetätigkeit vom Mittwoch 16. Januar 2008 – führte der Regierungsstatthalter am 17. Januar 2008 eine Instruktionsverhandlung durch», heisst es in einer Medienmitteilung: «Dabei wurde festgestellt, dass die Gemeindeversammlung eindeutig um einen Tag zu spät publiziert worden ist. Der Fehler lag aber nicht bei der Gemeindebehörde, sondern beim Amtsanzeiger, welcher sich auch förmlich dafür entschuldigt hat. Der Gemeinderat führte die Versammlung trotzdem am geplanten Datum durch, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, diese noch im Jahr 2007 neu anzusetzen. Er nahm damit bewusst das erhöhte Beschwerderisiko in Kauf, insbesondere aber das Risiko, dass die Beschlüsse nicht rechtskräftig werden könnten und die Gemeindebehörde dann über kein genehmigtes Budget 2008 verfügt.» Somit sei der Gemeinderat für die heutige Situation mitverantwortlich: «Die zu Beginn der Versammlung erfolgte Abstimmung über die Durchführung der Gemeindeversammlung hatte keine rechtliche Bedeutung und konnte somit den fehlenden Tag nicht korrigieren.» Der Regierungsstatthalter kann laut der Medienmitteilung eine Beschwerde nur gutheissen, «wenn neben der Verletzung von Verfahrensfehlern auch noch der Nachweis erbracht wird, dass die gerügte Unregelmässigkeit das Abstimmungsresultat massgeblich beeinflusst hat». Es sei unbestritten, dass die von der kantonalen Gemeindeverordnung vorgeschriebene 30tägige Frist zur Publikation um einen Tag nicht eingehalten worden ist. Andererseits seien jedoch sämtliche anlässlich der Gemeindeversammlung ergangenen Beschlüsse mit grossem Mehr gefasst worden: «Nach ausgiebiger Verhandlung und den eingehenden Erläuterungen durch den Regierungsstatthalter zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.»


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