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Thun und Region: Plakataktionen zum 1. August

«Kein Feuerwerk in der Thuner Altstadt» und «Die Erste am 1.» heissen zwei verschiedene Plakataktionen, welche die Stadt Thun ab heute Freitag im Hinblick auf den Nationalfeiertag am 1. August lanciert. In der ganzen Altstadt gilt seit dem letzten Jahr ein generelles Feuerwerkverbot. An dieser Aktion beteiligen sich 15 Agglomerationsgemeinden.

sth/bns. Mit der Botschaft «Die Erste am 1.» soll laut einer Medienmitteilung der Grundsatz der Toleranz gegenüber älteren und kranken Menschen sowie der Tierwelt gestärkt werden. Mit zwei verschiedenen Plakatkampagnen mache die Stadt Thun auf wichtige Anliegen aufmerksam: «Um die Brandgefahr zu vermindern, darf in der Altstadt von Thun kein Feuerwerk abgebrannt werden. Das entsprechende Verbot ist im Ortspolizeireglement festgelegt. Zudem führt die Stadt Thun mit 15 Regionsgemeinden auch in diesem Jahr wieder die Plakatkampagne «Die Erste am 1.» – die erste Rakete am 1.  August also – durch. Insbesondere ältere und kranke Menschen sowie Haus- und Wildtiere leiden jeweils sehr an den Knallereien vor dem (und am) Nationalfeiertag.»

Feuerwerksverbot in der Altstadt
In der gesamten Thuner Altstadt, auf den beiden hölzernen Aareschleusen und den Brücken über der inneren Aare vom Göttibachsteg bis zur Kuhbrücke gelte ein absolutes Feuerwerksverbot, verlautet im einzelnen. Auch am 1. August und in der Nacht auf Neujahr würden keine Ausnahmen gemacht: «Die Brandgefahr in der Altstadt ist zu gross. Durch einen Feuerwerkskörper könnten Dachstockbrände ausgelöst werden, welche Menschenleben gefährden. Der genaue Perimeter ist auf den Plakaten, welche an 13 Standorten in der Innenstadt placiert werden, ersichtlich.»

«Die Erste am 1.»
Dass bereits lange vor dem 1. August Feuerwerk und Knallkörper abgeschossen werden, ist in dicht bewohnten Gegenden zu einem Problem geworden. Die lang andauernden Knall- und Heuleffekte sind für viele nicht nur ein Schreck und ein grosses Ärgernis, sondern gefährden auch das Gehör, wenn sie unerwartet in der Nähe losgehen. Besonders stark von den Knallereien ist die Tierwelt betroffen. Tiere werden aufgescheucht, reagieren sehr ängstlich oder verlassen sogar ihre Brut oder die Jungen. Deshalb führt die Stadt Thun zusammen mit 15 Agglomerationsgemeinden (Amsoldingen, Buchholterberg, Eriz, Heiligenschwendi, Heimberg, Hilterfingen, Homberg, Oberhofen, Pohlern, Spiez, Steffisburg, Thierachern, Thun, Uetendorf und Wachseldorn) wiederum eine Sensibilisierungsaktion durch.

Bussen bis 5000 Franken
Die Einhaltung des Feuerwerkverbots wird polizeilich kontrolliert. Wer bei Zuwiderhandlungen erwischt wird, wird verzeigt und muss mit einer Busse bis 5000 Franken rechnen. Eltern sind für ihre minderjährigen Kinder verantwortlich und können, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen, ebenfalls gebüsst werden.

Gesetzliche Bestimmungen zum Thema Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk sei in der Gemeinde Thun nur am 1. August und an Silvester gestattet, wird in der Medienmitteilung mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen erinnert.

Ortspolizeireglement, Art. 21 Abs. 1: Auf den beiden Schleusen, den Brücken über die innere Aare vom Göttibachsteg bis zur Kuhbrücke sowie in den im Anhang umschriebenen Gebieten der Altstadt ist das Abbrennen von jeglichem Feuerwerk verboten. Vorbehalten bleiben spezielle Bewilligungen, insbesondere für traditionelle Veranstaltungen. – Abs. 2: Im ganzen übrigen Stadtgebiet ist das Abbrennen von knallendem oder heulendem Feuerwerk nur am 1. August und in der Nacht von Silvester auf Neujahr gestattet. – Abs. 3: Im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen können Feuerwerke bewilligt werden, die auch Effekte gemäss Abs. 2 beinhalten. – Abs. 4: Feuerwerk darf in jedem Fall nur so abgebrannt werden, dass für Menschen, Tiere und Sachen keine Gefährdung entsteht. – Abs. 21: Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass für Menschen, Tiere und Sachen keine Gefährdung besteht. – Art. 15 Bernisches Einführungsgesetzes zum Strafgesetz und Art. 18 Ortspolizeireglement Thun: Störungen der Nachtruhe (von 22.00 bis 6.00 Uhr) durch Lärm oder Geschrei sind verboten. –Art. 2 Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerz, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen.
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