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Wimmis: Einbürgerungsentscheid des Regierungsstatthalters wird gestützt

Die Gemeinde Wimmis hat einem jugendlichen Afghanen zu Unrecht das Bürgerrecht verweigert. Der Regierungsrat des Kantons Bern bestätigt einen entsprechenden Entscheid des Regierungsstatthalters. Der Gesuchsteller habe sämtliche Eignungskriterien für eine Einbürgerung erfüllt.

aid/bns. Die Gemeinde Wimmis habe im Herbst 2007 einem damals 17jährigen Afghanen das Bürgerrecht verweigert, wird in einer Medienmitteilung erinnert. Die Gemeinde haben ihren Entscheid damit begründet, dass der Gesuchsteller nicht nach den schweizerischen Sitten und Gebräuchen lebe: «Der Regierungsstatthalter von Niedersimmental kam nach verschiedenen Sachverhaltserhebungen zum gegenteiligen Schluss. Er bejahte die Voraussetzungen für die Einbürgerung und sicherte dem jungen Mann das Gemeindebürgerrecht von Wimmis zu. Der Regierungsrat hat sich dem Entscheid des Regierungsstatthalters angeschlossen.»

Für den Regierungsrat war laut der Medienmitteilung ausschlaggebend, dass die vom Regierungsstatthalter durchgeführten Beweismassnahmen ein eindeutiges und durchwegs positives Bild des Gesuchstellers ergeben hätten: «Der Jugendliche lebt seit seinem zehnten Altersjahr in der Schweiz. Er spricht fliessend Berndeutsch. Die Berichte seines Lehrmeisters und der von ihm zuletzt besuchten Schule fielen sehr gut aus. Positiv war auch der persönliche Eindruck, den der Regierungsstatthalter bei der Befragung des Gesuchstellers gewonnen hatte. Die Eignungsvoraussetzungen – Eingliederung in die schweizerischen Lebensverhältnisse und Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen – waren daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs erfüllt.»

Zwar bestehe auch bei Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen kein Anspruch auf eine Einbürgerung, wird eingeräumt. Der Gemeinde stehe bei ihrem Entscheid auch in diesem Fall ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Ermessen müsse aber in Übereinstimmung mit der Verfassung ausgeübt werden: «Es bedarf besonderer, sachlich begründbarer Umstände, damit eine Gemeinde trotz Erfüllung sämtlicher Eignungskriterien die Einbürgerung verweigern darf. Im vorliegenden Fall waren solche Umstände nicht ersichtlich. Insbesondere konnte einem von der Gemeinde beigezogenen Bericht der früheren Schule des Gesuchstellers keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, da der Bericht durch die seither eingetretenen Umstände überholt war.»
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