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Samstag 28. Juli 2007
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Einzelheiten zum Bergunfall im Jungfrau-Massiv

Der Bergunfall vom 12. Juli 2007, bei dem sechs Angehörige der Armee im Jungfrau-Massiv abgestürzt und umgekommen sind, hat Fragen zur Untersuchungsführung der Militärjustiz aufgeworfen. Verschiedentlich ist zudem Kritik an der Informationstätigkeit laut geworden. Die Untersuchungsbehörden wiesen diese Vorwürfe am Donnerstag an einer Medienkonferenz in Bern zurück und informierten detailliert über den Ablauf des Verfahrens.

mj/bns. «Wir haben Verständnis für den dringenden Wunsch insbesondere der Angehörigen, aber auch der ganzen Öffentlichkeit nach einer schnellen Aufklärung der Vorfälle», sagte Martin Immenhauser, Sprecher der Militärjustiz. «Andererseits müssen die Resultate unserer Arbeit letztlich einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Wir haben uns deshalb an die Regeln der Militärstrafprozessordnung und die gängige Gerichtspraxis zu halten». Aus diesem Grund konnten laut der Medienmitteilung im konkreten Fall auch die überlebenden Soldaten nicht alle schon am Tag des Unglücks befragt werden. Der für den konkreten Fall zuständige Untersuchungsrichter Christoph Huber: «Solange uns das Care-Team nicht grünes Licht für eine Befragung gibt, können wir keine solche durchführen. Die Resultate aus einer Befragung, die noch im Schockzustand durchgeführt wurde, halten vor Gericht nicht stand und sind deshalb für die Untersuchung nicht verwertbar».

«Unschuldsvermutung zentral»
Weitere wichtige Bestandteile der Untersuchungsführung seien die Unschuldsvermutung und die Unbefangenheit der Untersuchungsbehörden, gab Immenhauser zu verstehen. «Für uns ist massgebend, dass die Information über die Ereignisse in der Öffentlichkeit zu keiner Vorverurteilung führen darf. Falls eine solchexxx– insbesondere aufgrund von Gerüchten oder voreiligen Schlussfolgerungenxxx– droht, sind wir gehalten, weiteren Gerüchten vorzubeugen oder unzutreffende Meldungen richtigzustellen.» Ob damit Kritik an der Armee eingedämmt oder gar verstärkt werde, sei für die Justizbehörden kein Kriterium, sagte Immenhauser. Nach der Berichterstattung am ersten Wochenende nach dem Bergunglück hätten die Untersuchungsbehörden aber feststellen müssen, dass ein zwingender Zusammenhang zwischen Schneebrettabgang und dem Unfall als Tatsache dargestellt worden war: «Wenn wir in dieser Situation nicht reagiert hätten, hätte das die Unvoreingenommenheit der Untersuchungsbehörden in Frage stellen können.»

Schneebrett nie in Abrede gestellt
Immenhauser machte auch klar, dass die Untersuchungsbehörden nie in Frage gestellt hätten, dass am besagten Donnerstagmorgen tatsächlich ein Schneebrett niedergegangen sei. «Die Frage ist lediglich, in welchem Zusammenhang dieses mit dem Unglück steht», betonte der Sprecher noch einmal. Dabei wies Immenhauser auch darauf hin, dass die Armeeführung und die Untersuchungsbehörden unabhängig voneinander informierten. «Die Armeeführung ist ebenso wie jeder Überlebende und auch jeder Experte grundsätzlich frei, mit den Medien über den Unfall zu sprechen.» Die Praxis der Untersuchungsführung zeige aber, dass Aussagen oftmals falsch interpretiert würden: «Wenn ein Augenzeuge aussagt, er habe keine Lawine gesehen, heisst das eben nicht, dass es keine gegeben hat. Dies ist eine Frage des subjektiven Erlebens und der Erinnerung. Deshalb müsse der Untersuchungsrichter jede Zeugenaussage gewichten.»

Expertenmeinungen im Widerstreit
Gleichwohl ein Problem stellen für die Militärjustiz die vielen Äusserungen von Experten dar: Ein Experte, der sich in den Medien ohne genaue Kenntnis der Untersuchungsresultate bereits festlegt, wie sich ein Ereignis abgespielt haben muss, kann vom Gericht nicht mehr als unabhängiger Sachverständiger anerkannt werden. Immenhauser: «Auch ein Sachverständiger kann den Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Wenn ein Verteidiger dies in der Gerichtsverhandlung rügt und dabei auf eindeutige Äusserungen des Sachverständigen in den Medien verweisen kann, muss der Richter das Gutachten aus den Akten weisen.»

Unabhängigkeit der Militärjustiz
Schliesslich gingen die Verantwortlichen auf die Frage ein, ob die Militärjustiz ein solches Verfahren überhaupt unabhängig führen könne. Die Militärjustiz sei zwar ein Dienstzweig der Armee, die Angehörigen der Militärjustiz trügen deshalb auch eine Uniform, sagte Immenhauser. Das stelle die Unabhängig der Militärjustiz aber nicht in Frage: Das Gesetz über den Militärstrafprozess gewährleiste in Artikel 1 explizit die Unabhängigkeit der Militärjustiz. Die Verfahren der Militärjustiz sehen Rechtsmittel vor wie zivile Verfahren auch und können bis an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg weitergezogen werden. Immenhauser verwies auf mehrere Verfahren, in denen die Richter in Strassburg der Schweizer Militärjustiz explizit zugebilligt hatten, dass sie unabhängig arbeite - zuletzt in einem Urteil vom 5. April 1995 (Verfahren 19535/92, Plüss gegen Schweizerische Eidgenossenschaft). Ein gegenteiliges Urteil liegt nicht vor.

Eine Miliz-Justiz
Die Untersuchungsrichter, Gerichtsschreiber, Auditoren, Richter und Gerichtspräsidenten seien Milizoffiziere, wurde an der Medienorientierung erinnert: «Welches Interesse sollte ein Miliz-Untersuchungsrichter haben, die Armee in Schutz zu nehmen?» fragte Immenhauser: «Dagegen hat er als Anwalt, ziviler Untersuchungsrichter, Rechtskonsulent oder Staatsanwalt einen Ruf als seriösen Jurist zu verlieren. Er wird sich deshalb gut überlegen, ob er seine Unabhängigkeit aufs Spiel setzen will». Die Professionalität sieht Immenhauser trotz des Milizsystems als gegeben: «Der Untersuchungsrichter ist zudem nicht alleine, sondern arbeitet intensiv mit zivilen Partnern zusammen, zum Beispiel mit den kantonalen Polizeikorps, mit den Spezialisten der Gerichtsmedizin und der Erkennungsdienste sowie mit weiteren Spezialisten. Im vorliegenden Fall beauftragte der Untersuchungsrichter das international renommierte Schnee- und Lawinenforschungsinstitut in Davos, dessen Unabhängigkeit ausser Frage steht».
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